2. Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO)

Beim GCCL steht die Würde des Menschen an erster Stelle. Gemeint ist damit, die Sicherstellung von „Individualität, Identität und Integrität“ unter der Prämisse der elementaren Rechtsgleichheit. gilt die Rechtsstaatlichkeit den Richtern als ein entscheidendes Merkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das zielt auf die „Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit“ sowie die Unabhängigkeit der Justiz ab. Als zweites Kriterium steht das Demokratieprinzip, das durch: „Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen“, sowie durch die „gleichberechtigte Teilnahme aller Menschen am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk“, verwirklicht wird. Den Richtern gilt die Rechtsstaatlichkeit als ein entscheidendes Merkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieses zielt auf die „Begrenzung öffentlicher Gewalt, zum Schutz individueller Freiheit“, sowie die Unabhängigkeit der Justiz.

Um glaubhaft zu machen, dass wir loyal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber stehen, bestätigen die Glieder des GCCL dies mit ihrer Autorisierung - öffentlich unter Zeugen - auf dem Dokument der FDGO (freiheitlichen demokratischen Grund