Die GCCL-Card ist ausschließlich eine Hinterlegungs-Karte*.
1. Bezug der GCCL-Card
Bezugsberechtigt ist jeder ehrenhafte, lebende Mensch, welcher die vereinbarten Prinzipien der Ethik des GCCL verstanden hat, diese anerkennt und diese leistet.
Folgende Voraussetzungen sind zum Bezug der GCCL-Card zu erfüllen:
a.) Vollständige und korrekte Einreichung der Lebenderklärung (Live-Life-Claim).
b.) Ausgleich des Aufwandesfür die Herstellung und die Verwaltung der GCCL-Card vom gegenwärtig gültigen Betrag von €40,00
c.) Nachweis des zum Gebrauch der GCCL-Card notwendigen Wissens. Dieser Nachweis kann durch das Zertifikat der erfolgreichen
Teilnahme an den vom GCCL durchgeführten Schulungen zur GCCL-Card erbracht werden.
d.) Antrag auf Erteilung einer GCCL-Card beim GCCL-Card-Team.
Der Antrag/Einwilligungseklärung muss folgendes enthalten:/
• Daten des Antragstellers: Ruf- und Familienname, Datum der Lebendgeburt, Ort der Lebendgeburt, Zustelladresse der
GCCL-Card
e.) Passbild/Foto gemäß Anleitung Bestellung der Hinterlegungs-Karte
Nachdem die oben beschriebenen Voraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt wurden, prüft das GCCL-Card-Team den Antrag und
stellt bei positivem Ergebnis eine auf die im Antrag angegebenen Daten des Antragstellers lautende GCCL-Card aus. Damit wird der
Antragsteller zum rechtmäßigen Inhaber – im Weiteren nur noch “Inhaber” genannt - der GCCL-Card und darf diese im Rahmen der in
den Schulungen vermittelten Einsatzbereiche verwenden. Das GCCL-Card-Team behält sich vor, die Verwendungsmöglichkeiten der
GCCL-Card jederzeit zu erweitern, einzuschränken oder aufzuheben.
Der Inhaber verpflichtet sich, nach Erhalt der GCCL-Card diese unverzüglich zu autographieren und sich im Weiteren über jegliche
Änderungen regelmäßig zu informieren.
Jeder Antrag gilt für eine einzige GCCL-Card. Das GCCL-Card-Team kann diesen Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. In diesem
Fall wird der im Voraus geleistete Ausgleich zurückerstattet.
Der GCCL und dessen Mitarbeiter übernehmen keine Haftung für das Versäumnis der Erfüllung der Verfassung des GCCL und/oder
jeglicher anderer relevanter Handlungsbedingungen durch die Leistung des Antragstellers und/oder Inhabers und/oder jeder anderen
dritten Partei.
2. Eigentums- und Nutzungsrechte
Die GCCL-Card darf an Dritte weder verliehen noch in einer anderen Art und Weise weitergegeben oder veräußert werden. Jede Form
des Selbstbestimmungsentzuges, um sich die hinterlegten Informationen zu verschaffen, die GCCL-Card zu reproduzieren, zu verändern
(ausgenommen der Autographierung Antragsteller) oder zu beschädigen ist die unmittelbare, unverhandelbare Akzeptanz der
Ausgleichsschuld in Höhe von €125.000 oder Äquivalent durch den Leistenden.
Die GCCL-Card bleibt unverhandelbares Eigentum des GCCL.
3. Ausgleich
Zum Bezug der GCCL-Card ist ein einmaliger Aufwandsausgleich zu leisten. Der Aufwand beinhaltet unter anderem die Herstellung und
Verwaltung der GCCL-Card und enthält die Kosten der Verwaltung der hinterlegten Dokumente für die Dauer von drei Jahren. Das GCCLCard-
Team behält sich das Recht vor, die GCCL-Card technologisch weiter zu entwickeln und kann jederzeit den dafür notwendigen
Ausgleich entsprechend anpassen.
Nach Ablauf der Hinterlegungsdauer kann eine Laufzeitverlängerung um weitere 3 Jahre durch den Inhaber beim GCCL-Card-Team
beantragt werden. Der Ausgleich dafür beträgt €20,-.
Bei Verlust der GCCL-Card muss diese neu beantragt werden.
4. Mißbräuchliche Nutzung und/oder Entehrung durch Leistung des Inhabers
Bei der missbräuchlichen Nutzung und/oder Entehrung der GCCL-Card, durch die Leistung des Inhabers, entscheidet das
Schlichtungsgericht des GCCL, ob und wie der Inhaber die GCCL-Card weiter nutzen darf. Diese Entscheidung ist unanfechtbar und ist
sofort nach der Verkündung wirksam.
Alle Schäden und Folgeschäden der mißbräuchlichen Nutzung und/oder Entehrung sind durch den Inhaber und alle Beteiligten gemäß
der vereinbarten Prinzipien des GCCL auszugleichen.
5. Mißbräuchliche Nutzung und/oder Entehrung durch die Leistung Dritter
Die missbräuchliche Nutzung und/oder Entehrung der GCCL-Card durch die Leistung Dritter ist die automatische Anerkennung der
Gerichtsbarkeit des GCCL und des Ausgleichs gemäss der auf der GCCL-Card erklärten und damit akzeptierten Ausgleichsschuld in Höhe
von mindestens €125.000,00 (oder äquivalent) durch den Leistenden.
Ob eine missbräuchliche Nutzung und/oder Entehrung vorliegt, liegt in der Entscheidung des GCCL-Schlichtungsgerichts.
6. Verbindliche Angaben und dazugehörige Pflichten des Inhabers
Der Inhaber bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihm in Antrag gemachten Angaben. Der Inhaber ist in der
Ehrenbindung, jegliche Änderungen der geleisteten Angaben, insbesondere Namens- und/oder Adressänderungen, dem GCCL-Card-
Team unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn dem Inhaber fehlerhafte Angaben auf der GCCL-Card
bekannt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, sich regelmäßig über die aktuellen Änderungen auf der Webseite www.gcc l-card.org zu
informieren.
7. Verlust der GCCL-Card
Jeglicher Verlust der GCCL-Card ist dem GCCL-Card-Team unverzüglich mitzuteilen.
Der Ersatz einer verlorenen oder gestohlenen GCCL-Card erfolgt ausschließlich durch das GCCL-Card-Team. Der Ausgleich für den Ersatz
einer GCCL-Card ist dem erstmaligen Bezug gleichgestellt.
8. Kündigung, Rückgabe, Tod, Sperrung der GCCL-Card
Das GCCL-Card-Team hebt das Nutzungsrecht an der GCCL-Card auf, wenn der Inhaber dieses schriftlich oder per E-Mail verlangt. In
diesem Fall ist die Karte unverzüglich an das GCCL-Card-Team zurückzugeben und/oder die Vernichtung der Karte nachzuweisen.
Das GCCL-Card-Team behält sich das Recht vor, das Nutzungsrecht des Inhabers jederzeit und ohne Anspruch auf Rückerstattung
aufzuheben.
In jedem Fall wird die GCCL-Card im Authentifizierungssystem als gesperrt markiert..
Kündigung durch den Inhaber und/oder berechtigte Rückforderung der GCCL-Card durch das GCCL-Card-Team ist die automatische unverhandelbare Akzeptanz des Inhabers auf alle Forderungen und Ansprüche an den GCCL, die GCCL-Card betreffend, zu verzichten.
9. Haftung
Der GCCL und seine Glieder sind frei von jeglicher Haftung, die durch die missbräuchliche Verwendung der GCCL-Card geleistet ist.
10. Übrige Bestimmungen, Gerichtsstand
Der GCCL behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Handlungsbedingungen ganz oder Teile davon jederzeit und ohne Angabe von
Gründen zu ändern. Änderungen werden jeweils auf www.gccl-card.org mitgeteilt. Es liegt in der Eigenverantwortung des Inhabers, sich
eigenständig regelmäßig über allfällige Änderungen dieser Allgemeinen Handlungsbedingungen zu informieren.
Gerichtsstand ist Dumaguete, Philippinen.
Das Definitionsrecht liegt ausschließlich bei dem GCCL.
Allgemeine Handlungsbedingungen The-Global-Court-of-the-Common-Law - GCCL - Version 2021.2 -
GCCL The Global-Court-of-the-Common-Law, 14 Coombe Valley Road, Dover Kent, CT170EP, United Kingdom